Das Grundgesetz verpflichtet die Schulen in Deutschland, Religionsunterricht zu erteilen, doch sagt es natürlich nicht aus, wie er zu erteilen ist – der Gesetzestext drückt nur aus, dass es sich um ein „ordentliches Lehrfach“ handeln müsse.
Das liberale Bremen hatte solche Sorgen allerdings nie. Die „Bremer Klausel“ im Grundgesetz sorgt dafür, dass für Bremen eine Ausnahme gilt: Dort hatte man am 01. Januar 1949 bereits eine andere Regelung. Wie man sieht, waren damals der Vernunft noch keine Grenzen gesetzt.
Die Bremische Landesverfassung von 1947 sagt aus: „Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.“
Wie das übrige Europa mit dem Religionsunterricht umgeht, weiß die Deutsche Welle.
Das liberale Bremen hatte solche Sorgen allerdings nie. Die „Bremer Klausel“ im Grundgesetz sorgt dafür, dass für Bremen eine Ausnahme gilt: Dort hatte man am 01. Januar 1949 bereits eine andere Regelung. Wie man sieht, waren damals der Vernunft noch keine Grenzen gesetzt.
Die Bremische Landesverfassung von 1947 sagt aus: „Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.“
Wie das übrige Europa mit dem Religionsunterricht umgeht, weiß die Deutsche Welle.
sehpferd - am Donnerstag, 14. April 2005, 09:00 - Rubrik: religion im blick