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Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Käufer bei gewerblichen Anbietern im Internet ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben, auch dann, wenn es sich dabei um so genannte „Versteigerungen“ handelt. Die Begründung: Auch bei ehrlichen Angeboten kaufe man praktisch die „Katze im Sack“ – dies sei nun einmal bei wirklichen Versteigerungen anders.

Während Ebay selbst das Urteil begrüßte, haben sich dem Vernehmen nach verschiedene Händler darüber mokiert: es begünstige so genannte „scheinbare“ Privathändler, die mit deutlich niedrigeren Spannen arbeiten würden und deswegen Waren viel billiger abgeben könnten. Diese windige Argumentation kann allerdings wohl nur für Festpreise gelten: Bei den so genannten „Auktionen“ entscheidet allein der Höchstbieter, zu welchem Preis verkauft wird.

Die angeblich „vielen“ Kleinhändler, die, wie eine Zeitung larmoyant schrieb „eine Existenz aufgebaut hatten, um Arbeitslosigkeit und Hartz 4 zu entgehen“, haben vor allem eines getan: Den Wettbewerb verzerrt. Diese Händler haben mit windigen Geschäftsmodellen bislang mit viel zu kleinen Spannen gearbeitet haben und damit den etablierten Versandhändlern dreist den Umsatz weggenommen. Natürlich steht es den Verkäufern frei, mit geringeren Spannen zu arbeiten, aber im Wettbewerb muss eben gleiches Recht für alle Händler gelten. Darum, und nur darum, ist das Ebay-Urteil richtig. Gewerbliche Händler, die auf sich halten, haben dies im Übrigen längst erkannt: Sie gewähren von sich aus ein 14-tägiges Rückgaberecht, auch ohne erst von einem Gericht dazu aufgefordert zu werden.

Die einzigen Händler, die wirklich Schaden nehmen werden, sind die windigen Aufkäufer von Ramschware, die dann im Ebay unter anderer Flagge verkauft wird – sie werden die Konsequenzen bald mit Recht spüren.
 

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